Empfehlungen zu „zusätzlichen Maßnahmen“ für Datenübermittlungen in Drittländer

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 11.11.2020 ein Papier zu sog. zusätzlichen Maßnahmen veröffentlicht, die Unternehmen und andere Datenexporteure ggf. ergreifen müssen, wenn sie personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln.

Anlass ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in vom 16.07.2020 („Schrems II“), in dem der EuGH betont hat, dass Datenexporteure, die personenbezogene Daten in Drittländer auf der Grundlage von sog. Garantien nach Art. 46 DSGVO (z.B. auf Grundlage von Standarddatenschutzklauseln) übermitteln möchten, die Pflicht haben zu prüfen, ob die Daten angesichts der Rechtslage im Drittland einen gleichwertigen Schutz mit dem in der EU geltenden Schutz genießen.

Das Papier des EDSA gibt Anwendern wichtige Hinweise dazu, welche Gesichtspunkte sie im Rahmen der von Ihnen vorzunehmenden Prüfung der Rechtslage im Drittland berücksichtigen müssen sowie eine Reihe typischer Szenarien („Use Cases“) Hinweise dazu, inwieweit es möglich ist, überhaupt mit Hilfe zusätzlicher Maßnahmen das geforderte Schutzniveau zu erreichen, und inwieweit dies ggf. für bestimmte Fallgruppen nicht möglich ist.

Unternehmen und andere Datenexporteuren ist nachdrücklich zu raten, die Ausführungen des EDSA sorgfältig zu lesen. Sie haben – wie der EuGH im o.g. Urteil betont hat – die Pflicht, vor einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland zu prüfen, ob das o.g. Schutzniveau gewährleistet ist; ist dies nicht der Fall – und kann ein mit der EU vergleichbarer Schutz auch nicht mit Hilfe „zusätzlicher Maßnahmen“ gewährleistet werden -, darf die Übermittlung nicht stattfinden. (Quelle: BayLDA)

Lesen Sie mehr unter:
https://www.lda.bayern.de/de/thema_supplementary_measures.html

Download der Empfehlungen:
https://edpb.europa.eu/our-work-tools/public-consultations-art-704/2020/recommendations-012020-measures-supplement-transfer_de