Einbindung von Analyse-Diensten und Cookies auf Websites

1. Vorsicht bei Einbindung von Analyse-Diensten auf Websites

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen, Beschwerden und Kontrollanregungen weist der Sächsische Datenschutzbeauftragte auf Folgendes hin:

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Einbindung von Analyse-Diensten auf Websites und Apps haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien auf ein gemeinsames Rechtsverständnis geeinigt.

Rechtsauffassungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 25.05.2018 veröffentlicht wurden, wie z. B. die „Hinweise des HmbBfDI zum Einsatz von Google Analytics“, sind überholt und werden von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr vertreten.

Lesen Sie dazu mehr unter folgendem Link:
https://www.saechsdsb.de/presse/597-presseerklaerung-vorsicht-bei-einbindung-von-analyse-diensten-auf-websites-website-betreiber-sollten-ihr-angebot-ueberpruefen


2. Checkliste: Interessenabwägung zum Tracking auf Websites

Viele Website-Betreiber geben an, den Einsatz von Tracking-Tools auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu stützen, da sie ein „berechtigtes Interesse an Werbung“ haben. Manch Website-Betreiber meint, damit sei es getan. Schließlich steht in der DSGVO Schwarz auf Weiß, dass Werbung ein berechtigtes Interesse ist. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Dass das eigene Interesse daran, Tracking-Tools einzusetzen, das der betroffenen Nutzer überwiegt, müssen Website-Betreiber nachweisen. Die reine Behauptung, dass es so sei, wird keiner Datenschutz-Aufsicht reichen.

Verantwortliche müssen sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn er die Abwägung ungenügend oder gar nicht durchgeführt und zugleich seine Rechenschaftspflicht verletzt hat.

Damit es nicht so weit kommt, sollten Verantwortliche ihre Interessenabwägung immer dokumentieren, z.B. mit einer Checkliste.

Download Checkliste:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/Checkliste Interessenabwaegung zum Tracking auf Websites.docx

(Quelle: www.datenschutz-praxis.de)


3. FAQ zu Cookies und Tracking

Der Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat auf seiner Seite FAQ zum Thema Cookies und Tracking veröffentlicht. Betreiber von Webseiten, aber auch Hersteller von Smartphone-Apps (sog. „Anbieter von Telemediendiensten“) müssen sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

Lesen Sie dazu mehr unter folgendem Link:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-zu-cookies-und-tracking-2/

FAQs als Download:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/04/FAQ-zu-Cookies-und-Tracking.pdf

Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/Orientierungshilfe-der-Aufsichtsbehörden-für-Anbieter-von-Telemedien.pdf